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Kranke und unter Quarantäne gestellte Personen können wählen, wenn mobile Urnen beantragt wurden

Foto: Archiv

Zusätzliche mobile Wahllokale für Wähler, die mit Covid-19 infiziert sind, sowie für Kontaktpersonen werden in den kommenden Wahlen nicht zur Verfügung stehen, da im Land kein epidemiologischer Notstand ausgerufen worden ist, entschied die Zentrale Wahlkommission.

Infizierte oder Kontaktpersonen, die zum 2. Oktober unter Quarantäne stehen, können am Wohnort mittels mobilen Urnen wählen, die für Menschen mit dauerhaften Behinderungen zur Verfügung gestellt werden. Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich in Quarantäne befinden, werden erst wählen, nachdem die behinderten Bürger ihre Stimme abgegeben haben. Über die Einrichtung mobiler Urnen entscheidet die jeweilige Gemeindeverwaltung entsprechend den eingereichten Anträgen.




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