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Sonderprotokoll über Auszählung per Hand der Geräte-Wahlzettel unnötig

Foto: BGNES

Das Oberste Verwaltungsgericht hob die Entscheidung der Zentralen Wahlkommission auf, dass die Kontrollquittungen der Wahlgeräte nach Ende des Wahltages am 14. November per Hand ausgezählt werden müssen. Die Zentrale Wahlkommission hatte angeordnet, dass in allen Wahllokalen, in denen mit Wahlgeräten abgestimmt wird, die Ergebnisse neben dem Maschinenprotokoll in einem speziellen Protokoll festgehalten werden sollten.

„Das einzige Dokument, das das Abstimmungsergebnis bescheinigt, ist das vom Wahlgerät ausgedruckte Protokoll. Die Auszählung der Wahlzettel ist nur eine Kontrolle und kann nicht in das Protokoll aufgenommen werden“, urteilte das Gericht. Nach Ansicht der Richter könne die Zentrale Wahlkommission jedoch eine Kontrollauszählung durchführen, die aber das Wahlergebnis nicht beeinflussen kann.


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