Das Sofioter Verwaltungsgericht hob das von der Zentralen Wahlkommission auferlegte Verbot der Live-Übertragung und Video-Aufzeichnung der Stimmenauszählung am Ende der Parlamentswahlen am 4. April auf. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei den Wahllokalen um „öffentliche Orte handelt, an denen jeder das Recht hat, am Ende des Wahltages Aufnahmen zu machen. Das steht im Einklang mit den Gesetzen und den Verordnungen der Zentralen Wahlkommission selbst, die darauf abzielen, einen transparenten, objektiven und gesetzlich gesicherten Wahlverlauf zu garantieren“.
Das Gericht lehnte die Meinung ab, dass die Wahlteilnehmer (mit Ausnahme der Medienvertreter) nicht das Recht haben, den Wahlprozess aufzunehmen.
Die Entscheidung des Sofioter Verwaltungsgerichts kann in einer 14tägigen Frist angefochten werden, übermittelte BGNES.
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