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Regeln über Zusammenstellung der Wählerlisten festgelegt

Foto: Archiv BNR

Die Zentrale Wahlkommission gab die Regeln zur Zusammenstellung der Wählerlisten für die Parlamentswahlen am 4. April bekannt. Die Listen der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger sollen von den Bürgermeistern und Gemeindeverwaltung am jeweiligen Wohnort der Wähler angefertigt werden. Bürger, die nicht am Ort ihrer Meldeadresse, sondern an dem ihres festen Wohnsitzes wählen gehen wollen, müssen das bis zum 20. März beantragen. In die Wählerlisten müssen alle Bürger eingetragen werden, die älter als 18 Jahre sind und gegen die kein Wahlverbot in Kraft ist oder eine Haftstrafe absitzen.



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